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Verordnung zur Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Kurz gesagt

Diese Verordnung erlaubt es bestimmten Bundesbehörden, Akten in Bußgeldverfahren weiterhin in Papierform zu führen, obwohl die allgemeine Regelung die elektronische Aktenführung vorschreibt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMWiEBVerfPAktV2025-12-18BGBl. I2025, Nr. 376Verordnung zur Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und EnergieAufhV aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf d. 31.12.2026 (+++ Textnachweis ab: 30.12.2025 +++) BMWiEBVerfPAktVEingangsformelDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324): BMWiEBVerfPAktV§ 1Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und des Bundesamtes für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleDas Bundeskartellamt, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle können abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen. BMWiEBVerfPAktV§ 2AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. BMWiEBVerfPAktV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.