Kurz gesagt
Diese Verordnung hebt alte Tarifordnungen und Anordnungen zur Lohngestaltung auf, die noch aus der Zeit vor dem Grundgesetz stammen. Sie soll die Rechtslage in diesem Bereich klären und modernisieren.
Was sie regelt
- Die Aufhebung von Tarifordnungen.
- Die Aufhebung von Anordnungen zur Lohngestaltung.
- Ausnahmen von dieser Aufhebung für bestimmte Tarifordnungen.
Wen es betrifft
- Alle, die von den aufgehobenen Tarifordnungen und Lohngestaltungsanordnungen betroffen waren.
- Insbesondere die deutschen Theater und Kulturorchester, da ihre Tarifordnungen ausgenommen sind.
Eckpunkte
- Alle Tarifordnungen und Anordnungen zur Lohngestaltung, die auf der Verordnung vom 25. Juni 1938 und der Verordnung vom 23. April 1941 basieren und noch bestehen, werden aufgehoben.
- Ausgenommen von der Aufhebung sind die Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937.
- Ebenfalls ausgenommen sind die Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 und die Tarifordnung zur Ergänzung der Tarifordnung für die Mitglieder von Kurkapellen vom 1. August 1939.
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
📄 Gesetzestext
TarifOAufhV1968-04-17BAnz1968, Nr 78Verordnung über die Aufhebung von Tarifordnungen und LohngestaltungsanordnungenStandGeändert durch § 1 V v. 10.12.1970 BAnz 1970, Nr. 234(+++ Textnachweis Geltung ab: 17.12.1970 +++)
TarifOAufhVEingangsformelAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 55) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird nach Anhörung der Obersten Arbeitsbehörden der Länder und des Tarifausschusses verordnet:
TarifOAufhV§ 1Die Tarifordnungen und die auf Grund der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 691) und der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Lohngestaltung vom 23. April 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 222) erlassenen Anordnungen werden, soweit sie noch bestehen, aufgehoben. Von der Aufhebung werden ausgenommen: 1.Die Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt S. VI 1080) und 2.die Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt S. VI 597) sowie die Tarifordnung zur Ergänzung der Tarifordnung für die Mitglieder von Kurkapellen vom 1. August 1939 (Reichsarbeitsblatt S. VI 1343).
TarifOAufhV§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
TarifOAufhVSchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.