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Verordnung zur Vernichtung und zum Laborcontainment des Poliovirus Typ 3

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Vernichtung und das Laborcontainment von Poliovirus Typ 3 und legt spezifische Zeitpunkte für diese Maßnahmen fest. Sie basiert auf dem Infektionsschutzgesetz.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PolioVPolioV2021-05-27BGBl I2021, 1187Poliovirus-VerordnungVerordnung zur Vernichtung und zum Laborcontainment des Poliovirus Typ 3 (+++ Textnachweis ab: 1.6.2021 +++) PolioVEingangsformelAuf Grund des § 50a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: PolioV§ 1Festlegung der Zeitpunkte nach § 50a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes(1) Der Zeitpunkt, zu dem Poliowildviren Typ 3, vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, nach § 50a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes spätestens vernichtet sein müssen, wird auf den 31. Juli 2021 festgelegt. Satz 1 gilt nicht für zentrale Einrichtungen im Sinne des § 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. (2) Der Zeitpunkt, ab dem nur eine zentrale Einrichtung im Sinne des § 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Poliowildviren Typ 3, vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, besitzen darf, wird auf den 1. August 2021 festgelegt. PolioV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. PolioVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.