Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von Deutschen, die aus dem Saargebiet vertrieben wurden, mit Sowjetzonenflüchtlingen. Sie soll sicherstellen, dass diese Personen ähnliche Rechte und Unterstützung erhalten wie andere Vertriebene.
Was sie regelt
- Die Gleichstellung von Deutschen, die ihren Wohnsitz im Saargebiet aufgrund politisch bedingter Maßnahmen aufgeben mussten, mit Sowjetzonenflüchtlingen.
- Die Anwendung bestimmter Absätze des Bundesvertriebenengesetzes auf diese Personen.
- Die Geltung dieser Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz im Saargebiet hatten und diesen aufgrund politischer Maßnahmen aufgeben mussten oder nicht zurückkehren konnten.
Eckpunkte
- Personen, die aus dem Saargebiet vertrieben wurden, werden Sowjetzonenflüchtlingen im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellt.
- Bestimmte Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3) finden sinngemäß Anwendung.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Sie trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
SaarGlV1953-08-25BGBl I1953, 1074Verordnung über die Gleichstellung von aus dem Saargebiet verdrängten
Deutschen
Überschrift: Gilt nicht im Saarland gem. § 2 IV C Nr. 6 G v. 30.6.1959 101-3 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
SaarGlVEingangsformelAuf Grund des § 14 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
SaarGlV§ 1(1) Deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die im Zeitpunkt der Besetzung ihren Wohnsitz im Saargebiet hatten und diesen auf Grund politisch bedingter und von ihnen nicht zu vertretender Maßnahmen der Besatzungsmacht oder der Saarbehörden aufgeben mußten oder aus den gleichen Gründen dorthin nicht zurückkehren konnten, werden Sowjetzonenflüchtlingen im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellt.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
§ 1 Abs. 2: Kursivdruck jetzt § 1 Abs. 4 BVFG 240-1
SaarGlV§ 2Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.
SaarGlV§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.