Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und der Insel Man zu, das die Doppelbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen im internationalen Verkehr verhindern soll. Es regelt auch die Anwendung dieses Abkommens auf bereits erfolgte Steuerfestsetzungen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 2. März 2009 zwischen Deutschland und der Insel Man.
- Die Veröffentlichung des Abkommens.
- Die Änderung oder Aufhebung bereits ergangener Steuerfestsetzungen, wenn das Abkommen rückwirkend anzuwenden ist.
- Die Zulässigkeit von Steuerfestsetzungen, deren Aufhebung und Änderung auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Insel Man.
- Schifffahrtsunternehmen, die im internationalen Verkehr tätig sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 2. März 2009 in Berlin unterzeichnet.
- Bereits ergangene Steuerfestsetzungen können geändert oder aufgehoben werden, wenn das Abkommen rückwirkend gilt.
- Steuerfestsetzungen können auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden, jedoch nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Inkrafttreten des Abkommens folgt.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
DBAG MAN2010-08-18BGBl II2010, 968Gesetz zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen(+++ Textnachweis ab: 26.8.2010 +++)
DBAG MANEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DBAG MANArt 1Dem in Berlin am 2. März 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
DBAG MANArt 2Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 5 Absatz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
DBAG MANArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.