Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausbildungsförderung für Personen, die die Trainerakademie Köln besuchen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen diese Förderung gewährt wird.
Was sie regelt
- Die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln e.V.
- Die Bedingung, dass die Ausbildung einer staatlich anerkannten Studien- und Prüfungsordnung entsprechen muss.
- Die Einstufung der Auszubildenden bezüglich ihrer förderungsrechtlichen Stellung.
- Die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die die Trainerakademie Köln e.V. besuchen.
- Die Trainerakademie Köln e.V. selbst.
Eckpunkte
- Ausbildungsförderung wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleistet.
- Die Förderung ist an die Einhaltung einer von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung gebunden.
- Auszubildende erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Akademien.
- Die Verordnung ist am 1. Januar 1979 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
TrainerVTrainerV1978-12-27BGBl I1978, 2094Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der
Trainerakademie Köln
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1979 +++) V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft
TrainerVEingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
TrainerV§ 1Ausbildungsstätte(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für den Besuch der Trainerakademie Köln e.V. geleistet.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt wird.
TrainerV§ 2Förderungsrechtliche Stellung der AuszubildendenDie Auszubildenden an der in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Akademien.
TrainerV§ 3Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
TrainerV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.