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Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ausbildungsförderung für Personen, die die Trainerakademie Köln besuchen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen diese Förderung gewährt wird.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TrainerVTrainerV1978-12-27BGBl I1978, 2094Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln (+++ Textnachweis ab: 1.1.1979 +++) V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft TrainerVEingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: TrainerV§ 1Ausbildungsstätte(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für den Besuch der Trainerakademie Köln e.V. geleistet. (2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt wird. TrainerV§ 2Förderungsrechtliche Stellung der AuszubildendenDie Auszubildenden an der in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Akademien. TrainerV§ 3Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin. TrainerV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.