Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Zusatzprotokoll zu einem Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten zu. Es regelt die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Protokoll.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Zusatzprotokoll.
- Die Veröffentlichung des Zusatzprotokolls mit einer amtlichen deutschen Übersetzung.
- Die Erlassung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Zusatzprotokolls.
- Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Eckpunkte
- Dem Zusatzprotokoll vom 6. September 1989 wird zugestimmt.
- Das Zusatzprotokoll wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
- Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat erlässt die Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
PersStdNamZProtG1994-04-19BGBl II1994, 486Gesetz betreffend das Zusatzprotokoll vom 6. September 1989 zu dem
Übereinkommen vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von
Auskünften in PersonenstandsangelegenheitenStandZuletzt geändert durch Art. 86 V v. 19.6.2020 I 1328
(+++ Textnachweis ab: 28. 4.1994 +++)
PersStdNamZProtGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
PersStdNamZProtGArt 1Dem in Patras am 6. September 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten (BGBl. 1961 II S. 1055, 1071) wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
PersStdNamZProtGArt 2Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates.
PersStdNamZProtGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.