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Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2016 gültigen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe abgezogen werden. Sie konkretisiert damit Regelungen des § 115 der Zivilprozessordnung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PKHB 2016PKHB 20162015-12-08BGBl I2015, 2357Prozesskostenhilfebekanntmachung 2016Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 23.12.2015 +++) PKHB 2016(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht: Die ab dem 1. Januar 2016 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 213 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 468 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 374 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 353 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 309 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 272 Euro. PKHB 2016SchlussformelDer Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.