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Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße, insbesondere bezüglich des Eigentums und der Fischereirechte. Es legt fest, wie Wasser durch die Wasserstraßen geleitet wird und wer welche Rechte an bestimmten Abschnitten hat.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MainDonWasStrG 21986-06-19BGBl I1986, 913Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-WasserstraßeStandZuletzt geändert durch Art. 110 G v. 8.7.2016 I 1594 (+++ Textnachweis ab: 27.6.1986 +++) MainDonWasStrG 2§ 1(weggefallen)- MainDonWasStrG 2§ 2(weggefallen) MainDonWasStrG 2§ 3Durchleiten von WasserÜber das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen. MainDonWasStrG 2§ 4Eigentumsverhältnisse und Fischereirechte(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu. (2) Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau-km) und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. Fischereirechte Dritter bleiben unberührt. (3) Ein Wertausgleich findet nicht statt. (4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit. MainDonWasStrG 2§ 5- MainDonWasStrG 2§ 6(weggefallen)- MainDonWasStrG 2§ 7InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.