Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße, insbesondere bezüglich des Eigentums und der Fischereirechte. Es legt fest, wie Wasser durch die Wasserstraßen geleitet wird und wer welche Rechte an bestimmten Abschnitten hat.
Was es regelt
- Das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke.
- Die Eigentumsverhältnisse an bestimmten Strecken der Wasserstraße.
- Die Fischereirechte an spezifischen Kanal- und ausgebauten Strecken.
- Die Berichtigung des Grundbuchs und die Befreiung von Abgaben und Kosten bei Eigentumsübergang.
Wen es betrifft
- Den Bund und den Freistaat Bayern.
- Dritte, die Fischereirechte an der Wasserstraße besitzen.
Eckpunkte
- Bund und Bayern werden eine gesonderte Vereinbarung über das Durchleiten von Wasser treffen.
- Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.
- Das Fischereirecht an der Kanalstrecke zwischen MDK-km 130,00 und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl sowie an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern zu.
- Der Übergang des Eigentums und anderer Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.
📄 Gesetzestext
MainDonWasStrG 21986-06-19BGBl I1986, 913Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-WasserstraßeStandZuletzt geändert durch Art. 110 G v. 8.7.2016 I 1594 (+++ Textnachweis ab: 27.6.1986 +++)
MainDonWasStrG 2§ 1(weggefallen)-
MainDonWasStrG 2§ 2(weggefallen)
MainDonWasStrG 2§ 3Durchleiten von WasserÜber das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.
MainDonWasStrG 2§ 4Eigentumsverhältnisse und Fischereirechte(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.
(2) Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau-km) und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. Fischereirechte Dritter bleiben unberührt.
(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.
(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.
MainDonWasStrG 2§ 5-
MainDonWasStrG 2§ 6(weggefallen)-
MainDonWasStrG 2§ 7InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.