Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die ab dem 1. Januar 2015 gültigen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe abgezogen werden. Es handelt sich um eine Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung.
Was es regelt
- Die Höhe der Abzüge vom Einkommen für Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Spezifische Beträge für Erwerbstätige.
- Spezifische Beträge für die Partei selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Spezifische Beträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, gestaffelt nach Alter.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, die aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten von der Partei unterhalten werden.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Januar 2015 gelten neue Beträge.
- Für Parteien mit Erwerbseinkommen werden 210 Euro abgezogen.
- Für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner werden 462 Euro abgezogen.
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person werden altersabhängig folgende Beträge abgezogen: Erwachsene 370 Euro, Jugendliche (15.-18. Lebensjahr) 349 Euro, Kinder (7.-14. Lebensjahr) 306 Euro, Kinder (bis 6. Lebensjahr) 268 Euro.
📄 Gesetzestext
PKHB 2015PKHB 20152014-12-09BGBl I2014, 2007Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 12.12.2014 +++)
PKHB 2015(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2015 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 210 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 462 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 370 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 349 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 268 Euro.
PKHB 2015SchlussformelDer Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.