Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Zusatzabkommens und einer Vereinbarung zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Türkei. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Beitragsrückerstattungen für Versicherte erfolgen, die Deutschland verlassen haben.
(+++ Textnachweis ab: 20.12.1986 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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Bei Versicherten, auf die das Abkommen in der Fassung des Zusatzabkommens Anwendung findet und die den Geltungsbereich dieses Gesetzes bis 17. März 1987 auf Dauer verlassen haben, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung, nach § 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und nach § 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes im Zeitpunkt der Ausreise als erfüllt; die Beiträge werden frühestens nach Ablauf der in den genannten Vorschriften vorgesehenen zweijährigen Frist erstattet.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.