Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines Zusatzabkommens und einer Vereinbarung zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Türkei. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Beitragsrückerstattungen für Versicherte erfolgen, die Deutschland verlassen haben.
Was es regelt
- Die Anwendung des Abkommens über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens.
- Die Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragserstattung für bestimmte Versicherte.
- Den Zeitpunkt, ab dem Beiträge frühestens erstattet werden.
- Die Geltung dieses Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Versicherte, auf die das Abkommen in der Fassung des Zusatzabkommens Anwendung findet.
- Versicherte, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes bis zum 17. März 1987 auf Dauer verlassen haben.
Eckpunkte
- Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung, § 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten als erfüllt, wenn Versicherte bis zum 17. März 1987 ausreisen.
- Die Beiträge werden frühestens nach Ablauf einer zweijährigen Frist erstattet.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin dies feststellt.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURG1986-12-11BGBl II1986, 1038Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984 zum Abkommen vom 30.
April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über
Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 2. November 1984 zur
Durchführung des Abkommens
(+++ Textnachweis ab: 20.12.1986 +++)
SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURGArt 1-
SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURGArt 2-
SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURGArt 3Bei Versicherten, auf die das Abkommen in der Fassung des Zusatzabkommens Anwendung findet und die den Geltungsbereich dieses Gesetzes bis 17. März 1987 auf Dauer verlassen haben, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung, nach § 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und nach § 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes im Zeitpunkt der Ausreise als erfüllt; die Beiträge werden frühestens nach Ablauf der in den genannten Vorschriften vorgesehenen zweijährigen Frist erstattet.
SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.