Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einem Protokoll zwischen Deutschland und Polen zu, die den Autobahnzusammenschluss im Raum Frankfurt/Oder und Schwetig regeln.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und Protokoll über den Autobahnzusammenschluss.
- Die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts auf bestimmte Umsätze.
- Die Erhebung von Einfuhrabgaben für bestimmte Waren.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens und Protokolls.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen.
- Personen und Organisationen, die von den steuerlichen Bestimmungen und Einfuhrregelungen betroffen sind.
Eckpunkte
- Dem Abkommen und dem Protokoll vom 23. April 1993 wird zugestimmt.
- Deutsches Umsatzsteuerrecht findet auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze Anwendung.
- Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben, außer bei Einfuhr für öffentliche Bauverwaltungen.
- Die steuerlichen Bestimmungen des Abkommens sind rückwirkend ab dem 23. April 1993 anzuwenden.
📄 Gesetzestext
ABZusPolAbkG1994-11-04BGBl II1994, 3662Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 1993 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum
Frankfurt/Oder und Schwetig
(+++ Textnachweis ab: 16.11.1994 +++)
ABZusPolAbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
ABZusPolAbkGArt 1Dem in Slubice am 23. April 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum Frankfurt/Oder und Schwetig sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
ABZusPolAbkGArt 2(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.
(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 23. April 1993 anzuwenden.
ABZusPolAbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.