Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Reform des Vermögensteuerrechts und ändert andere Steuergesetze. Es trat am 1. Januar 1974 in Kraft.
Was es regelt
- Das Vermögensteuergesetz (VStG).
- Die Grunderwerbsteuer.
- Die Ermittlung des Nutzungswertes der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus.
- Die Gewerbesteuer.
Wen es betrifft
- Personen, die der Vermögensteuer unterliegen.
- Personen, die Grunderwerbsteuer zahlen müssen.
Eckpunkte
- Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 1974 wirksam.
- Es gilt letztmals für die Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Ermittlung des Nutzungswertes der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus sowie die Grunderwerbsteuer des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, auf dessen Beginn für Grundstücke und Betriebsgrundstücke nicht mehr 140 vom Hundert der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte anzusetzen sind.
- Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1971 gilt nicht für die Grunderwerbsteuer.
- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin.
📄 Gesetzestext
VStRGVStRG1974-04-17BGBl I1974, 949VermögensteuerreformgesetzGesetz zur Reform des Vermögensteuerrechts und zur Änderung anderer
Steuergesetze
Art. 1: VStG 1974 611-6-3-2 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1974 +++)
VStRG010Art 1Vermögensteuergesetz (VStG)
VStRG020Art 2 bis 5
VStRG060Art 6GrunderwerbsteuerArtikel 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1157) gilt nicht für die Grunderwerbsteuer.
VStRG070Art 7
VStRG080Art 8
VStRG090Art 9
VStRG100Art 10Schlußvorschriften
VStRG100Art 10§ 1Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.
VStRG100Art 10§ 2InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.
VStRG100Art 10§ 3AußerkrafttretenDieses Gesetz gilt letztmals für die Vermögensteuer, die Gewerbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswertes der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus sowie die Grunderwerbsteuer des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, auf dessen Beginn für Grundstücke (§ 70 des Bewertungsgesetzes) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes nicht mehr 140 vom Hundert der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte anzusetzen sind.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.