Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie landesgesetzliche Vorschriften über die Behandlung von Bahneinheiten angewendet werden, wenn ein Bahnunternehmen über mehrere Ländergrenzen hinweg tätig ist. Es ermöglicht Landesregierungen, einheitliche Regeln für solche Unternehmen festzulegen oder aufzuheben.
Was es regelt
- Die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten für Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.
- Die Möglichkeit für Landesregierungen, im gegenseitigen Einvernehmen einheitliche Vorschriften für ein ganzes Unternehmen zu bestimmen.
- Die Möglichkeit für Landesregierungen, im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen, dass ein Unternehmen keinen Vorschriften über Bahneinheiten untersteht.
- Die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
Wen es betrifft
- Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs, die sich über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken.
- Die beteiligten Landesregierungen.
Eckpunkte
- Wenn ein Bahnunternehmen in mindestens einem Land Vorschriften über Bahneinheiten unterliegt, können die beteiligten Landesregierungen einvernehmlich bestimmen, dass die Vorschriften eines Landes für das gesamte Unternehmen gelten.
- Wenn ein solches Unternehmen nicht in allen betroffenen Ländern Vorschriften über Bahneinheiten unterliegt, können die beteiligten Landesregierungen einvernehmlich bestimmen, dass das gesamte Unternehmen keinen solchen Vorschriften untersteht.
- Diese Ermächtigungen umfassen alle zur Durchführung notwendigen Maßnahmen.
📄 Gesetzestext
BahnVorschrAnwG1934-09-26RGBl II1934, 811Gesetz betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über
Bahneinheiten
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BahnVorschrAnwGEingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
BahnVorschrAnwGEinziger Paragraph(1) Erstreckt sich ein Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs über das Gebiet mehrerer Länder und unterliegt es in mindestens einem dieser Länder Vorschriften über die Behandlung der einem Bahnunternehmen gewidmeten Grundstücke und sonstiger Vermögensgegenstände als Einheit (Bahneinheit), so können die beteiligten Landesregierungen im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Vorschriften eines Landes für das ganze Unternehmen gelten.
(2) Ist ein solches Unternehmen nicht in allen berührten Ländern Vorschriften über Bahneinheiten unterworfen, so können die beteiligten Landesregierungen im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung auch bestimmen, daß das ganze Unternehmen Vorschriften über Bahneinheiten nicht untersteht.
(3) Die Ermächtigungen der Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf alle zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen.
Abs. 1 u. 2: IdF d. § 9 Abs. 5 G v. 29.3.1951 I 225; gelten in Berlin in der hier nicht wiedergegebenen ursprünglichen Fassung (§ 3 Abs. 2 G v. 10.7.1958 114-2)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.