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Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbe

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Personen die notwendigen beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, um Auszubildende in bestimmten juristischen Berufen ausbilden zu dürfen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ReNoPatAusb-FachEigVReNoPatAusb-FachEigV2005-07-21BGBl I2005, 2196Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen (+++ Textnachweis ab: 1. 4.2005 +++) ReNoPatAusb-FachEigVEingangsformelAuf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium der Justiz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ReNoPatAusb-FachEigV§ 1Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf 1.Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, 2.Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar bestellt ist, 3.Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als Notar bestellt ist, 4.Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist. ReNoPatAusb-FachEigV§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.