Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Personen die notwendigen beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, um Auszubildende in bestimmten juristischen Berufen ausbilden zu dürfen.
Was sie regelt
- Die fachliche Eignung für die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten.
- Die fachliche Eignung für die Ausbildung von Notarfachangestellten.
- Die fachliche Eignung für die Ausbildung von Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten.
- Die fachliche Eignung für die Ausbildung von Patentanwaltsfachangestellten.
Wen es betrifft
- Personen, die Auszubildende in den genannten juristischen Berufen ausbilden möchten.
- Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Patentanwälte.
Eckpunkte
- Für die Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer als Rechtsbeistand erforderlich.
- Für die Ausbildung zum Notarfachangestellten muss man als Notarin oder Notar bestellt sein.
- Für die Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten muss man zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder Notar bestellt sein.
- Für die Ausbildung zum Patentanwaltsfachangestellten ist die Zulassung zur Patentanwaltschaft erforderlich.
📄 Gesetzestext
ReNoPatAusb-FachEigVReNoPatAusb-FachEigV2005-07-21BGBl I2005, 2196Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der
Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei
Rechtsbeiständen
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.2005 +++)
ReNoPatAusb-FachEigVEingangsformelAuf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium der Justiz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
ReNoPatAusb-FachEigV§ 1Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf 1.Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, 2.Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar bestellt ist, 3.Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als Notar bestellt ist, 4.Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist.
ReNoPatAusb-FachEigV§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.