Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch und regelt Änderungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
Was es regelt
- Die Gültigkeit von Beurkundungen und Beglaubigungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
- Die Möglichkeit, Teile einer Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes zu ändern.
- Die Bekanntmachung des Wortlauts des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Wen es betrifft
- Personen, die Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen haben.
- Das Bundesministerium für Frauen und Jugend.
Eckpunkte
- Beurkundungen und Beglaubigungen, die nach Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wurden, sind nicht allein unwirksam, weil die Personen nicht die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst besaßen.
- Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes trat am 1. Januar 1991 in Kraft.
- Das restliche Gesetz trat am 1. April 1993 in Kraft.
📄 Gesetzestext
SGB8ÄndG 11993-02-16BGBl I1993, 239Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1993 +++)
SGB8ÄndG 1EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SGB8ÄndG 1(XXXX) Art 1 bis 4(Änderungsvorschriften)
SGB8ÄndG 1Art 5ÜberleitungsvorschriftenBeurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind nicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig gewordenen Personen nicht die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst besessen haben.
SGB8ÄndG 1Art 6Schlußvorschriften(1) Die auf Artikel 4 Abs. 5 beruhenden Teile der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundessozialhilfegesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
(2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
SGB8ÄndG 1Art 7Inkrafttreten(1) Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1993 in Kraft.
(2) (Änderungsvorschrift)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.