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Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Umrechnung des im Weltpostvereinsvertrag genannten Frankens in Deutsche Mark und legt fest, wie dieser Umrechnungskurs ermittelt wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WPostVtr1984G1986-01-28BGBl II1986, 201Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins (+++ Textnachweis ab: 1. 2.1986 +++) WPostVtr1984GArt 1- WPostVtr1984GArt 2(1) Die Umrechnung des in den Verträgen des Weltpostvereins genannten Franken in Deutsche Mark wird über das in den Verträgen jeweils mitgenannte Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds vorgenommen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Deutschen Mark wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der internationale Währungsfonds für seine Operationen und Transaktionen anwendet. (2) Für die in den Verträgen aufgeführten Gebühren, Wertangabebeträge und Ersatzbeträge wird der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Deutschen Mark auf der Grundlage der Berechnungsmethode nach Absatz 1 zum 1. Januar jeden Jahres jeweils für ein Jahr im voraus als Durchschnittswert festgesetzt. Der Durchschnittswert wird aus den Tageskursen des Sonderziehungsrechts der zwölf Monate berechnet, die am 30. September vor der jeweiligen Festsetzung enden. Der jeweils festgesetzte Durchschnittswert ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. WPostVtr1984GArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. WPostVtr1984GArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.