Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Strom- und Erdgas-Wärme-Preisbremsen zuständig ist.
Was sie regelt
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Strompreisbremsegesetz.
- Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Strompreisbremsegesetz.
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz.
- Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die gegen das Strompreisbremsegesetz verstoßen.
- Personen oder Unternehmen, die gegen das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz verstoßen.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Verwaltungsbehörde.
- Diese Zuständigkeit gilt für Fälle nach § 43 Absatz 4 Nummer 3 des Strompreisbremsegesetzes.
- Diese Zuständigkeit gilt auch für Fälle nach § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes.
- Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
PBOWiZVPBOWiZV2023-08-22BGBl I2023, Nr. 229Preisbremsenordnungswidrigkeiten-ZuständigkeitsverordnungVerordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (+++ Textnachweis ab: 1.9.2023 +++)
PBOWiZVEingangsformelAuf Grund des § 48 Absatz 1 Nummer 1a des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), dessen Nummer 1a durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
PBOWiZV§ 1Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist sowohl in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung als auch in den Fällen des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894) in der jeweils geltenden Fassung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
PBOWiZV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.