Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2014 gültigen Beträge fest, die bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens für die Prozesskostenhilfe nach § 115 der Zivilprozessordnung abgezogen werden.
Was es regelt
- Die Höhe der abzugsfähigen Beträge vom Einkommen einer Partei für die Prozesskostenhilfe.
- Spezifische Abzugsbeträge für Erwerbstätigkeit.
- Spezifische Abzugsbeträge für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Spezifische Abzugsbeträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, gestaffelt nach Alter.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, deren Einkommen für die Berechnung der Prozesskostenhilfe herangezogen wird.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Januar 2014 sind neue Beträge maßgebend.
- Für Parteien mit Erwerbstätigkeitseinkommen werden 206 Euro abgezogen.
- Für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner werden 452 Euro abgezogen.
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person werden je nach Alter zwischen 263 Euro (Kinder bis 6 Jahre) und 362 Euro (Erwachsene) abgezogen.
Gesetzestext
Gesetzestext
PKHB 2014PKHB 20142013-12-06BGBl I2013, 4088Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 12.12.2013 +++) PKHB 2014(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht: Die ab dem
- Januar 2014 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 206 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 452 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 362 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des
- bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 341 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 299 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 263 Euro. PKHB 2014SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz