Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2014 gültigen Beträge fest, die bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens für die Prozesskostenhilfe nach § 115 der Zivilprozessordnung abgezogen werden.
Was es regelt
- Die Höhe der abzugsfähigen Beträge vom Einkommen einer Partei für die Prozesskostenhilfe.
- Spezifische Abzugsbeträge für Erwerbstätigkeit.
- Spezifische Abzugsbeträge für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Spezifische Abzugsbeträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, gestaffelt nach Alter.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, deren Einkommen für die Berechnung der Prozesskostenhilfe herangezogen wird.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Januar 2014 sind neue Beträge maßgebend.
- Für Parteien mit Erwerbstätigkeitseinkommen werden 206 Euro abgezogen.
- Für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner werden 452 Euro abgezogen.
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person werden je nach Alter zwischen 263 Euro (Kinder bis 6 Jahre) und 362 Euro (Erwachsene) abgezogen.
📄 Gesetzestext
PKHB 2014PKHB 20142013-12-06BGBl I2013, 4088Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 12.12.2013 +++)
PKHB 2014(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2014 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 206 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 452 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 362 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 341 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 299 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 263 Euro.
PKHB 2014SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.