Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2012 gültigen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe abgezogen werden. Sie konkretisiert damit Regelungen des § 115 der Zivilprozessordnung.
Was es regelt
- Die Höhe der abzugsfähigen Beträge vom Einkommen für die Prozesskostenhilfe.
- Spezifische Beträge für Parteien mit Erwerbseinkommen.
- Spezifische Beträge für die Partei selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Spezifische Beträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, gestaffelt nach Alter.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigt sind.
Eckpunkte
- Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Beträge.
- Für Parteien mit Erwerbstätigkeit werden 187 Euro vom Einkommen abgesetzt.
- Für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner werden 411 Euro abgesetzt.
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person werden altersabhängig Beträge zwischen 241 Euro (Kinder bis 6 Jahre) und 329 Euro (Erwachsene) abgesetzt.
📄 Gesetzestext
PKHB 2012PKHB 20122011-12-07BGBl I2011, 2796Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 21.12.2011 +++)
PKHB 2012(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 187 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 411 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 329 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 241 Euro.
PKHB 2012SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.