Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.
Was sie regelt
- Die Versicherungspflicht für bestimmte Arbeitnehmer in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.
- Die Anwendung dieser Verordnung auch im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versichert sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten des Werkes Saarbrücken der Firma Klein, Schanzlin & Becker, Aktiengesellschaft.
- Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind, sind nicht betroffen.
Eckpunkte
- Arbeitnehmer des Werkes Saarbrücken der Firma Klein, Schanzlin & Becker, Aktiengesellschaft, sind in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert, sofern sie nicht befreit sind.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Die Verordnung ist am 1. Juli 1972 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
HZvV1975-06-25BGBl I1975, 1571Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der
hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1972 +++)
HZvVEingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
HZvV§ 1Die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten des Werkes Saarbrücken der Firma Klein, Schanzlin & Becker, Aktiengesellschaft, sind in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert; dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
HZvV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104) auch im Land Berlin.
HZvV§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in Kraft.
HZvVSchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.