Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufhebung des Fideikommiss-Auflösungsrechts und legt fest, wie mit bestehenden Rechtsverhältnissen und Verfahren nach dieser Aufhebung umgegangen wird.
Was es regelt
- Die Aufhebung des Fideikommiss-Auflösungsrechts.
- Die Anwendbarkeit alter Rechtsvorschriften auf bereits bestehende Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.
- Die Fortführung anhängiger Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.
- Die Unberührtheit von Verweisungen auf das Fideikommissauflösungsrecht.
Wen es betrifft
- Personen und Institutionen, die von Fideikommissrechten und -pflichten betroffen sind.
- Parteien in Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind.
Eckpunkte
- Das Fideikommiss-Auflösungsrecht wird aufgehoben.
- Bestehende Rechte und Pflichten aus dem Fideikommissrecht bleiben von der Aufhebung unberührt.
- Frühere Rechtszustände werden durch die Aufhebung nicht wiederhergestellt.
- Anhängige Verfahren werden bis zu neuen landesrechtlichen Regelungen nach den alten Vorschriften weitergeführt.
📄 Gesetzestext
FideiAuflAufhG2007-11-23BGBl I2007, 2614, 2622Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht (+++ Textnachweis ab: 30.11.2007 +++)Das G wurde als Artikel 64 des G v. 23.11.2007 I 2614 vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 80 Abs. 1 dieses G am 30.11.2007 in Kraft getreten. § 1 Nr. 12 tritt gem. Art. 80 Abs. 2 am 1.12.2010 in Kraft.
FideiAuflAufhG§ 1Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht-
FideiAuflAufhG§ 2Folgen der Aufhebung(1) Die Rechtsvorschriften im Sinn des § 1 bleiben bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Insbesondere bleiben die auf Grund des Fideikommissrechts begründeten Rechte und Pflichten von der Aufhebung unberührt. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Die Aufhebung von Fideikomissauflösungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt. Für Verfahren über bestehende Rechte und Pflichten ist bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen das bisher geltende Recht anzuwenden.
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