Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die spezifischen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden, wenn es um die Berechnung der Prozesskostenhilfe geht. Es handelt sich um eine Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung.
Was es regelt
- Die ab dem 30. März 2011 maßgebenden Abzugsbeträge vom Einkommen.
- Beträge für Parteien mit Erwerbseinkommen.
- Beträge für die Partei selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Beträge für weitere unterhaltsberechtigte Personen, gestaffelt nach Alter.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, die Unterhalt von der Partei erhalten.
Eckpunkte
- Für Parteien mit Erwerbseinkommen werden 182 Euro abgezogen.
- Für die Partei und ihren Ehegatten oder Lebenspartner werden 400 Euro abgezogen.
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person werden folgende Beträge abgezogen:
* Erwachsene: 320 Euro
* Jugendliche (15. bis 18. Lebensjahr): 316 Euro
* Kinder (7. bis 14. Lebensjahr): 276 Euro
* Kinder (bis zum 6. Lebensjahr): 237 Euro
📄 Gesetzestext
PKHB 2011PKHB 20112011-04-07BGBl I2011, 606Prozesskostenhilfebekanntmachung 2011Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 13.4.2011 +++)
PKHB 2011(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die ab dem 30. März 2011 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 182 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 400 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung): a)Erwachsene 320 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 237 Euro.
PKHB 2011SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.