Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Pflichtversicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für bestimmte Firmen.
Was sie regelt
- Die Pflichtversicherung in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.
- Die Einbeziehung von Arbeitnehmern, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind.
- Die Anwendung der Verordnung im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer der Firma Peter Roth KG, Saarbrücken.
- Arbeitnehmer der Firma Halberg-Guss GmbH, Saarbrücken-Brebach.
Eckpunkte
- Pflichtversichert sind Arbeitnehmer, die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten versichert sind.
- Ausgenommen sind Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
- Die Verordnung trat für § 1 Satz 1 Nr. 2 am 15. März 1989 in Kraft.
- Für alle anderen Teile trat die Verordnung am 15. Juni 1987 in Kraft.
📄 Gesetzestext
HZvV 71989-09-25BGBl I1989, 1781Siebte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der
hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(+++ Textnachweis ab: 15.6.1987 +++)
HZvV 7EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird verordnet:
HZvV 7§ 1In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 1.der Firma Peter Roth KG, Saarbrücken, und 2.der Firma Halberg-Guss GmbH, Saarbrücken-Brebach. Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
HZvV 7§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land Berlin.
HZvV 7§ 3Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 15. Juni 1987 in Kraft. § 1 Satz 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 15. März 1989 in Kraft.
HZvV 7SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.