Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die bestehenden Vorschriften für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Sie regelt Übergangsbestimmungen für Prüfungen und die Nachweispflicht einer Berufshaftpflichtversicherung.
Was sie regelt
- Die weitere Anwendung alter Vorschriften für Prüfungszulassungen, die vor dem Inkrafttreten beantragt wurden.
- Die weitere Anwendung alter Vorschriften für Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten begonnen haben.
- Die Nachweispflicht einer Berufshaftpflichtversicherung für bereits bestellte Steuerberater und anerkannte Steuerberatungsgesellschaften.
Wen es betrifft
- Bewerber für die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter.
- Selbständige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und anerkannte Steuerberatungsgesellschaften.
Eckpunkte
- Für Bewerber, die die Zulassung zur Prüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
- Für Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
- Bereits bestellte selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie anerkannte Steuerberatungsgesellschaften müssen bis zum 31. August 1997 eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
📄 Gesetzestext
StBDVÄndV 21996-07-25BGBl I1996, 1168Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1996 +++)
StBDVÄndV 2EingangsformelAuf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), der zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:
StBDVÄndV 2Art 1-
StBDVÄndV 2Art 2(1) Auf Bewerber, die die Zulassung zur Prüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt haben, sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften über die Prüfung weiter anzuwenden.
(3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und anerkannte Steuerberatungsgesellschaften haben bis zum 31. August 1997 der zuständigen Steuerberaterkammer das Bestehen einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
StBDVÄndV 2Art 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
StBDVÄndV 2SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.