Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Fakultativprotokoll zu, das sich gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe richtet. Es legt fest, wie die Überwachung der Einhaltung dieses Protokolls in Deutschland organisiert wird.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Fakultativprotokoll gegen Folter.
- Die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus zur Überwachung der Einhaltung des Protokolls.
- Die Zuständigkeiten für diesen Mechanismus auf Landes- und Bundesebene.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Protokolls.
- Die Länder und das Bundesministerium der Justiz, die für die Einrichtung von Überwachungsstellen zuständig sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zu, das am 20. September 2006 von Deutschland unterzeichnet wurde.
- Die Aufgaben des Nationalen Präventionsmechanismus nach Artikel 3 des Protokolls werden wahrgenommen.
- Im Zuständigkeitsbereich der Länder wird eine Kommission eingerichtet.
- Im Zuständigkeitsbereich des Bundes wird eine Bundesstelle vom Bundesministerium der Justiz eingerichtet.
📄 Gesetzestext
FoltÜbkFakProtG2008-08-26BGBl II2008, 854Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (+++ Textnachweis ab: 3.9.2008 +++)
FoltÜbkFakProtGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
FoltÜbkFakProtGArt 1Dem in New York am 20. September 2006 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
FoltÜbkFakProtGArt 2Die Aufgaben des Nationalen Präventionsmechanismus nach Artikel 3 des Protokolls werden im Zuständigkeitsbereich der Länder durch eine von diesen einzurichtende Kommission und im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch eine vom Bundesministerium der Justiz einzurichtende Bundesstelle wahrgenommen.
FoltÜbkFakProtGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel 28 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.