Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme von Beschlüssen des Deutschen Bundestages zur Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages und die Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten für die 20. Wahlperiode.
Was es regelt
- Die Übernahme des Beschlusses zur Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages.
- Die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten.
- Fälle der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 der Strafprozessordnung und § 382 Absatz 3 der Zivilprozessordnung.
- Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuches.
Wen es betrifft
- Mitglieder des Deutschen Bundestages.
- Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Eckpunkte
- Der Beschluss zur Aufhebung der Immunität wurde am 26. Oktober 2021 für die 20. Wahlperiode übernommen.
- Die Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten wurden am 13. Januar 2022 für die 20. Wahlperiode beschlossen.
- Nummer 15 der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten ist weggefallen.
- Die Regelungen betreffen auch Genehmigungen nach der Strafprozessordnung und Zivilprozessordnung sowie Ermächtigungen nach dem Strafgesetzbuch.
📄 Gesetzestext
BTGO1980Anl6Bek 20222022-02-17BGBl I2022, 307Bekanntmachung über die Übernahme des Beschlusses des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages und der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (+++ Textnachweis ab: 8.3.2022 +++)
BTGO1980Anl6Bek 2022(XXXX)Der Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages (Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 764), ist mit der Geschäftsordnung in der 1. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Oktober 2021 für die 20. Wahlperiode übernommen worden.
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat am 13. Januar 2022 gemäß § 107 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 der Strafprozessordnung und § 382 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (ebenfalls Anlage 6 GO-BT), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 3012), für die 20. Wahlperiode beschlossen; Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
“15. (weggefallen)”.
BTGO1980Anl6Bek 2022SchlussformelDer Direktor beim Deutschen Bundestag
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.