Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pfändung von Miet- und Pachtforderungen, um Ansprüche aus öffentlichen Grundstückslasten zu sichern. Es legt fest, wie diese Pfändungen im Verhältnis zu anderen Pfändungen und Verfügungen über Mieten und Pachten behandelt werden.
Was es regelt
- Die Erstreckung öffentlicher Grundstückslasten auf Miet- und Pachtforderungen.
- Die Rangfolge von Pfändungen wegen öffentlicher Lasten im Vergleich zu Pfändungen durch Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger.
- Die Wirksamkeit von Verfügungen über Mieten oder Pachten vor einer Pfändung im Kontext öffentlicher Lasten.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Grundstücken mit öffentlichen Lasten.
- Gläubiger von Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten.
- Mieter und Pächter von Grundstücken.
Eckpunkte
- Öffentliche Lasten, die wiederkehrende Leistungen sind, können auf Miet- und Pachtforderungen ausgedehnt werden.
- Eine Pfändung wegen des zuletzt fällig gewordenen Teilbetrages einer öffentlichen Last wird durch spätere Pfändungen von Hypotheken- oder Grundschuldgläubigern nicht beeinträchtigt.
- Bei monatlich fälligen wiederkehrenden Leistungen gilt dieses Vorrecht auch für den vorletzten Teilbetrag.
- Verfügungen über Miete oder Pacht vor der Pfändung bleiben nur für den zur Zeit der Pfändung laufenden Kalendermonat und, bei Pfändung nach dem fünfzehnten Tag des Monats, auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
📄 Gesetzestext
MietPfG1934-03-09RGBl I1934, 181Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüche aus öffentlichen GrundstückslastenStandGeändert durch Art. 7 Abs. 19 G v. 19.6.2001 I 1149 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
MietPfGEingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
MietPfG(XXXX)(1) Die öffentlichen Lasten eines Grundstücks, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Miet- und Pachtforderungen.
(2) Werden Miet- oder Pachtforderungen wegen des zuletzt fällig gewordenen Teilbetrages der öffentlichen Last gepfändet, so wird die Pfändung durch eine später von einem Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger bewirkte Pfändung nicht berührt. Werden die wiederkehrenden Leistungen in monatlichen Beträgen fällig, so gilt dieses Vorrecht auch für den vorletzten Teilbetrag.
(3) Ist vor der Pfändung die Miete oder Pacht eingezogen oder in anderer Weise über sie verfügt, so bleibt die Verfügung gegenüber dem aus der öffentlichen Last Berechtigten, soweit seine Pfändung das Vorrecht des Absatzes 2 genießt, nur für den zur Zeit der Pfändung laufenden Kalendermonat und, wenn die Pfändung nach dem fünfzehnten Tag des Monats bewirkt ist, auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.