Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und der Russischen Föderation zu, das die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen regelt.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen.
- Die Veröffentlichung dieses Abkommens.
- Die Kostentragung bei Hilfeleistungen der Russischen Föderation in Deutschland.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Regierung der Russischen Föderation.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zu.
- Die Kostenträgerschaft für Hilfeleistungen der Russischen Föderation in Deutschland richtet sich danach, ob die Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
📄 Gesetzestext
KatHiLAbkRussFöG1994-10-19BGBl II1994, 3542Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(+++ Textnachweis ab: 27.10.1994 +++)
Das Abkommen ist gem. Art. 3 Abs. 2 iVm Bek. v. 17.2.1997 II 728 mWv 11.7.1995 in Kraft getreten
KatHiLAbkRussFöGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KatHiLAbkRussFöGArt 1Dem in Moskau am 16. Dezember 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
KatHiLAbkRussFöGArt 2Bei Aufwendungen, die auf seiten der Russischen Föderation für Hilfeleistungen in der Bundesrepublik Deutschland entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
KatHiLAbkRussFöGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.