Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und regelt Übergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten von Änderungen.
Was es regelt
- Übergangsregelungen für Gebühren und Kosten in Rechtszügen.
- Übergangsregelungen für Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes.
- Die Möglichkeit zur Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Personen, deren Rechtszuggebühren oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig wurden oder auferlegt worden sind.
- Parteien in Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren.
Eckpunkte
- Für bestimmte Rechtszüge und Verfahren gelten die §§ 183, 184 bis 187 und 192 des Sozialgerichtsgesetzes sowie die Rechtsverordnung nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung.
- Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gegeben wurde.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes neu bekannt machen.
- Dieses Gesetz tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.
📄 Gesetzestext
SGGÄndG 66. SGGÄndG2001-08-17BGBl I2001, 2144Sechstes Gesetz zur Änderung des SozialgerichtsgesetzesStandGeändert durch Art. 9 Abs. 8 G v. 10.12.2001 I 3422 (+++ Textnachweis ab: 2.1.2001 +++)
SGGÄndG 6(XXXX) Art 1 bis 16(weggefallen)
SGGÄndG 6Art 17Übergangsregelungen(1) Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192 des Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung. Für Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren, gilt § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung.
(2) Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gegeben wurde.
SGGÄndG 6Art 18Neufassung des SozialgerichtsgesetzesDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
SGGÄndG 6Art 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten... Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.