Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wer die fachliche Eignung besitzt, um Ausbildungen in bestimmten medizinischen und pharmazeutischen Berufen durchzuführen. Sie legt fest, dass nur approbierte Fachkräfte diese Eignung haben.
Was sie regelt
- Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die fachliche Eignung.
- Die spezifischen Approbationen, die für die Ausbildung in vier verschiedenen Berufen notwendig sind.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Personen, die Auszubildende in den Berufen Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer Fachangestellter oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter ausbilden möchten.
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker.
Eckpunkte
- Für die Ausbildung zum Medizinischen Fachangestellten ist eine Approbation als Arzt erforderlich.
- Für die Ausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten ist eine Approbation als Zahnarzt erforderlich.
- Für die Ausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten ist eine Approbation als Tierarzt erforderlich.
- Für die Ausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten ist eine Approbation als Apotheker erforderlich.
📄 Gesetzestext
AusbEignMedPharmV2007-03-07BGBl I2007, 311Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2005 +++)
AusbEignMedPharmVEingangsformelAuf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
AusbEignMedPharmV§ 1Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf 1.Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte, wer als Arzt oder als Ärztin approbiert ist, 2.Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte, wer als Zahnarzt oder als Zahnärztin approbiert ist, 3.Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte, wer als Tierarzt oder als Tierärztin approbiert ist, 4.Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, wer als Apotheker oder als Apothekerin approbiert ist.
AusbEignMedPharmV§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.