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Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der P

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wer die fachliche Eignung besitzt, um Ausbildungen in bestimmten medizinischen und pharmazeutischen Berufen durchzuführen. Sie legt fest, dass nur approbierte Fachkräfte diese Eignung haben.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AusbEignMedPharmV2007-03-07BGBl I2007, 311Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (+++ Textnachweis ab: 1.4.2005 +++) AusbEignMedPharmVEingangsformelAuf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: AusbEignMedPharmV§ 1Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf 1.Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte, wer als Arzt oder als Ärztin approbiert ist, 2.Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte, wer als Zahnarzt oder als Zahnärztin approbiert ist, 3.Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte, wer als Tierarzt oder als Tierärztin approbiert ist, 4.Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, wer als Apotheker oder als Apothekerin approbiert ist. AusbEignMedPharmV§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.