Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich zu, der den Durchgangsverkehr auf bestimmten Straßen im Grenzgebiet regelt. Es legt auch fest, dass für bestimmte Materialien und Geräte, die für den Straßenbetrieb benötigt werden, keine Umsatzsteuervergütungen gewährt werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag über den Durchgangsverkehr auf spezifischen Straßen im deutsch-österreichischen Grenzgebiet.
- Die Nichtgewährung von Umsatzsteuervergütungen für Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen, die für die Erhaltung und den Betrieb der Straßen (einschließlich Winterdienst) sowie die Verkehrssicherheit erforderlich sind.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin, sofern dieses die Anwendung feststellt.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des zugrundeliegenden Vertrages.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich als Vertragspartner.
- Personen und Organisationen, die für die Erhaltung und den Betrieb der Straßen an der Walchen Ache, am Pittenbach sowie im Bächen- und Rißtal zuständig sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zu.
- Für die Ausfuhr von Materialien und Geräten zur Straßenerhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) werden keine Umsatzsteuervergütungen gewährt.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Vertrages nach Artikel 38 Abs. 2 wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
📄 Gesetzestext
GrenzVerkAUTVtrG 21967-08-02BGBl II1967, 2091Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr auf den
Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im
deutschen und österreichischen Grenzgebiet
(+++ Textnachweis ab: 12. 8.1967 +++)
GrenzVerkAUTVtrG 2Art 1Dem in Wien am 17. Februar 1966 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenzgebiet wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
GrenzVerkAUTVtrG 2Art 2Für die Ausfuhr der zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen, die der Sicherheit des Verkehrs dienen, werden Umsatzsteuervergütungen nicht gewährt.
GrenzVerkAUTVtrG 2Art 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
GrenzVerkAUTVtrG 2Art 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 38 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.