Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert verschiedene bestehende Gesetze, darunter das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung. Es enthält auch Übergangsregelungen für bestimmte Straftaten, die vor dem Inkrafttreten neuerer Gesetze begangen wurden.
Was es regelt
- Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung, dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Strafvollzugsgesetz.
- Übergangsregelungen für Verurteilungen wegen Bildung krimineller Vereinigungen.
- Anwendung von § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Personen, die wegen Bildung krimineller Vereinigungen verurteilt wurden.
- Personen, deren Taten vor dem Inkrafttreten des § 129a des Strafgesetzbuches begangen wurden.
Eckpunkte
- § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes gilt auch für Verurteilungen wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuches).
- Dies gilt, wenn die zugrunde liegende Tat vor Inkrafttreten des § 129a des Strafgesetzbuches begangen wurde.
- Voraussetzung ist, dass der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung auf die Begehung von Mord, Totschlag, Völkermord, Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§ 239a, § 239b) oder gemeingefährlichen Straftaten (z.B. §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1, 311 Abs. 1, 311a Abs. 1, 312, 316c Abs. 1 oder 319) gerichtet war.
- Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 2 treten am 1. Januar 1977 in Kraft.
📄 Gesetzestext
StGBuaÄndG1976-08-18BGBl I1976, 2181Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des StrafvollzugsgesetzesStandZuletzt geändert durch Art. 84 G v. 19.4.2006 I 866(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1980 +++)
StGBuaÄndG(XXXX)Artikel 1 bis 4
StGBuaÄndGArt 5-
StGBuaÄndGArt 6Übergangsregelung(1) (weggefallen)
(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Verurteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurteilung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkrafttreten des § 129a des Strafgesetzbuches begangen worden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war, 1.Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220a), 2.Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder 3.gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319 zu begehen.
(3) (weggefallen)
StGBuaÄndGArt 7(weggefallen)
StGBuaÄndGArt 8InkrafttretenDieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft; Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 2 treten jedoch erst am 1. Januar 1977 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.