Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung zu. Es regelt die Veröffentlichung des Abkommens und seiner Änderungen im Bundesgesetzblatt.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973.
- Die Veröffentlichung des Abkommens, der Ausführungsordnung und des Protokolls.
- Die Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung im Bundesgesetzblatt.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Wiener Abkommens.
- Personen und Organisationen, die typographische Schriftzeichen schützen lassen möchten.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 zu.
- Das Abkommen, die Ausführungsordnung und das Protokoll werden veröffentlicht.
- Änderungen der Ausführungsordnung nach Artikel 29 Abs. 3 des Abkommens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, Artikel 2 jedoch erst mit Inkrafttreten des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland.
📄 Gesetzestext
SchrZAbkG1981-07-06BGBl II1981, 382SchriftzeichengesetzGesetz zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz
typographischer Schriftzeichen und ihre internationale HinterlegungStandZuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 G v. 12.3.2004 I 390 (+++ Textnachweis ab: 9.7.1981 +++)
SchrZAbkGArt 1Zustimmung zum Wiener Abkommen(1) Dem in Wien am 12. Juni 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Abkommen über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung einschließlich der Ausführungsordnung sowie dem Beitritt zum Protokoll vom 12. Juni 1973 zu diesem Abkommen wird zugestimmt. Das Abkommen sowie die Ausführungsordnung und das Protokoll zu dem Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
(2) Änderungen der Ausführungsordnung nach Artikel 29 Abs. 3 des Abkommens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
SchrZAbkGArt 2...
SchrZAbkGArt 3Schlußvorschriften(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Jedoch tritt Artikel 2 an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Artikel 35 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.