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Verordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024

Kurz gesagt

Diese Verordnung erweitert den Anwendungsbereich des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024. Sie ermöglicht die Förderung von Gründungen und Nachfolgen gemeinnütziger kleiner und mittlerer Unternehmen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ERP-WiPlanErVERP-WiPlanErV2024-06-04BGBl. I2024, Nr. 214ERP-Wirtschaftsplangesetz-2024-ErweiterungsverordnungVerordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024SonstDie V tritt gem. § 2 Satz 2 dieser V am Tag der Verkündung des ERPWirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 28.6.2024 +++) ERP-WiPlanErVEingangsformelAuf Grund des § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 388) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages: ERP-WiPlanErV§ 1Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 auf die Förderung von Gründungen und Nachfolgen gemeinnütziger kleiner und mittlerer UnternehmenDie Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 wird im Rahmen der veranschlagten Ansätze auf die Förderung von Unternehmensgründungen und -nachfolgen von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen ohne Körperschaftsteuerpflicht erstreckt. ERP-WiPlanErV§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.