Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anwendung anderer bestehender Verordnungen für bestimmte Leistungen und Bewertungen im Rahmen des Soldatenentschädigungsgesetzes. Sie legt fest, welche Regeln für die Anerkennung von Gesundheitsschäden und für Mobilitätsleistungen gelten.
Was sie regelt
- Die Anerkennung von sekundären Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge.
- Die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen.
- Leistungen zur Mobilität.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz erhalten.
- Das Bundesministerium der Verteidigung als Verordnungsgeber.
Eckpunkte
- Für die Anerkennung und Bemessung von Schädigungsfolgen wird die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 in der jeweils geltenden Fassung angewendet.
- Für Leistungen zur Mobilität gelten die §§ 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
📄 Gesetzestext
SEVSEV2024-06-17BGBl. I2024, Nr. 196SoldatenentschädigungsverordnungVerordnung zum Soldatenentschädigungsgesetz (+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
SEVEingangsformelAuf Grund des § 6 Absatz 5 sowie des § 18 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
SEV§ 1Anwendung der Versorgungsmedizin-VerordnungFür die Anerkennung der sekundären Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 6 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
SEV§ 2Leistungen zur MobilitätFür die Leistungen zur Mobilität nach § 18 des Soldatenentschädigungsgesetzes gelten die §§ 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
SEV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.