Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung eines Teilstücks der Bundeswasserstraße Lühe an bestimmte Verbände und eine Gemeinde. Sie legt fest, dass dieses Teilstück seinen Status als Bundeswasserstraße verliert.
Was es regelt
- Den Verlust der Eigenschaft als Bundeswasserstraße für ein spezifisches Teilstück der Lühe.
- Den Übergang der Zuständigkeit für dieses Teilstück auf mehrere lokale Körperschaften.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Den Unterhaltungsverband Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg.
- Nutzer der Bundeswasserstraße Lühe im betroffenen Bereich.
Eckpunkte
- Die betroffene Teilstrecke der Lühe reicht vom Unterwasser der Au-Mühle (Lühe-km 0,00) bis zur Nordkante der Marschdammbrücke (Lühe-km 0,26) in Horneburg.
- Dieses Teilstück verliert den Status einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes.
- Die Zuständigkeit für dieses Teilstück geht auf die genannten Verbände und den Flecken Horneburg über.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
WaStrLüheÜbgV2016-01-15BGBl I2016, 156Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Lühe auf den Unterhaltungsverband Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg (+++ Textnachweis ab: 5.2.2016 +++)
WaStrLüheÜbgVEingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), von denen § 2 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 522 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
WaStrLüheÜbgV§ 1Die Teilstrecke der Bundeswasserstraße Lühe vom Unterwasser der Au-Mühle (Lühe-km 0,00) bis zur Nordkante der Marschdammbrücke (Lühe-km 0,26) in Horneburg verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht auf den Unterhaltungsverband Nummer 15 Aue, den Deichverband der I. Meile Altenlandes, den Deichverband der II. Meile Alten Landes und den Flecken Horneburg über.
WaStrLüheÜbgV§ 2
WaStrLüheÜbgV§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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