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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt dem Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank zu, das am 29. Juni 2015 unterzeichnet wurde. Es regelt die Beteiligung Deutschlands an dieser Bank und die damit verbundenen Verpflichtungen.

Was es regelt

  • Die Zustimmung Deutschlands zum Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank.
  • Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erwerb von Anteilen am Grundkapital der Bank.
  • Die Rolle der Deutschen Bundesbank als Hinterlegungsstelle für die Bank.
  • Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Übereinkommens für Deutschland.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank.
  • Die Bundesregierung, die ermächtigt wird, Anteile zu erwerben.
  • Die Deutsche Bundesbank als Hinterlegungsstelle.

Eckpunkte

  • Deutschland stimmt dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank zu.
  • Die Bundesregierung darf 44.842 Anteile im Wert von 4,4842 Milliarden US-Dollar am Grundkapital erwerben.
  • Davon sind 35.873,6 Anteile als abrufbares Haftungskapital vorgesehen.
  • Die Deutsche Bundesbank fungiert als Hinterlegungsstelle für die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank

(+++ Textnachweis ab: 9.12.2015 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1Dem in Peking am 29.

Juni 2015 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Zur Erfüllung der Verpflichtungen, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom Grundkapital 44 842 Anteile im Wert von 4,4842 Milliarden US-Dollar, davon 35 873,6 Anteile als abrufbares Haftungskapital zu erwerben.

Artikel 3

Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens.

Artikel 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2)Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 59 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.