Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank zu, das am 29. Juni 2015 unterzeichnet wurde. Es regelt die Beteiligung Deutschlands an dieser Bank und die damit verbundenen Verpflichtungen.
Was es regelt
- Die Zustimmung Deutschlands zum Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erwerb von Anteilen am Grundkapital der Bank.
- Die Rolle der Deutschen Bundesbank als Hinterlegungsstelle für die Bank.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Übereinkommens für Deutschland.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank.
- Die Bundesregierung, die ermächtigt wird, Anteile zu erwerben.
- Die Deutsche Bundesbank als Hinterlegungsstelle.
Eckpunkte
- Deutschland stimmt dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank zu.
- Die Bundesregierung darf 44.842 Anteile im Wert von 4,4842 Milliarden US-Dollar am Grundkapital erwerben.
- Davon sind 35.873,6 Anteile als abrufbares Haftungskapital vorgesehen.
- Die Deutsche Bundesbank fungiert als Hinterlegungsstelle für die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank
(+++ Textnachweis ab: 9.12.2015 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1Dem in Peking am 29.
Juni 2015 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Zur Erfüllung der Verpflichtungen, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom Grundkapital 44 842 Anteile im Wert von 4,4842 Milliarden US-Dollar, davon 35 873,6 Anteile als abrufbares Haftungskapital zu erwerben.
Artikel 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens.