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Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die vorläufige Aufrechterhaltung von weinrechtlichen Vorschriften und legt spezifische Bestimmungen für Mischgetränke fest.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WeinV1971-07-15BGBl I1971, 926Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher VorschriftenNeufNeugefasst durch Bek. v. 1.9.1993 I 1538, 1699 (1994, 1307);Standzuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 V v. 9.5.1995 I 630(+++ Textnachweis ab: 1.1.1984 +++) Die V wurde vom Bundesminister für Jugend, Familie u. Gesundheit erlassen. Überschrift: IdF d. Art. 5 Abs. 3 Nr. 1 V v. 9.5.1995 I 630 mWv 1.9.1995 WeinV(XXXX) §§ 1 bis 21(weggefallen)- WeinV§ 22Mischgetränke (zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz des Wortes "Mischgetränk" kenntlich zu machen. WeinV(XXXX) §§ 23 und 24(weggefallen)- WeinV§ 25(weggefallen) WeinV§ 26StraftatenNach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt. WeinV(XXXX) §§ 27 und 28(weggefallen)-

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.