Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die vorläufige Aufrechterhaltung von weinrechtlichen Vorschriften und legt spezifische Bestimmungen für Mischgetränke fest.
Was sie regelt
- Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Mischgetränken, die Wein, Schaumwein, Perlwein oder ähnliche Erzeugnisse enthalten.
- Den vorgeschriebenen Anteil dieser Erzeugnisse in Mischgetränken.
- Die Kennzeichnungspflicht für Mischgetränke auf Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten.
- Strafen für das Inverkehrbringen von Mischgetränken ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung.
Wen es betrifft
- Personen, die Mischgetränke herstellen oder in Verkehr bringen.
Eckpunkte
- Mischgetränke dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil von Wein, Schaumwein oder Perlwein mindestens 15 und höchstens 50 Prozent beträgt.
- Der Anteil ist in Raumhundertteilen auf Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz des Wortes "Mischgetränk" kenntlich zu machen.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt, wird nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes bestraft.
📄 Gesetzestext
WeinV1971-07-15BGBl I1971, 926Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher VorschriftenNeufNeugefasst durch Bek. v. 1.9.1993 I 1538, 1699 (1994, 1307);Standzuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 V v. 9.5.1995 I 630(+++ Textnachweis ab: 1.1.1984 +++)
Die V wurde vom Bundesminister für Jugend, Familie u. Gesundheit erlassen. Überschrift: IdF d. Art. 5 Abs. 3 Nr. 1 V v. 9.5.1995 I 630 mWv 1.9.1995
WeinV(XXXX) §§ 1 bis 21(weggefallen)-
WeinV§ 22Mischgetränke
(zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz des Wortes "Mischgetränk" kenntlich zu machen.
WeinV(XXXX) §§ 23 und 24(weggefallen)-
WeinV§ 25(weggefallen)
WeinV§ 26StraftatenNach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.
WeinV(XXXX) §§ 27 und 28(weggefallen)-
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.