← Deutschland

Vierte Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt den Umrechnungssatz für französische Franken fest, wenn es um die Haftung im internationalen Luftverkehr geht. Sie sorgt dafür, dass Entschädigungszahlungen, die ursprünglich in französischen Franken festgelegt wurden, in Deutsche Mark umgerechnet werden können.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FrUmrV 41973-12-04BGBl I1973, 1815Vierte Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts (+++ Textnachweis ab: 9.12.1973 +++) FrUmrV 4EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1079) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) wird verordnet: FrUmrV 4§ 1Bei Anwendung des Artikels 22 des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 1039) sind 100 französische Franken mit 21,40 Deutsche Mark zu bewerten. FrUmrV 4§ 2Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land Berlin. FrUmrV 4§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. FrUmrV 4SchlußformelDer Bundesminister der Justiz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.