Kurz gesagt
Diese Verordnung legt den Umrechnungssatz für französische Franken fest, wenn es um die Haftung im internationalen Luftverkehr geht. Sie sorgt dafür, dass Entschädigungszahlungen, die ursprünglich in französischen Franken festgelegt wurden, in Deutsche Mark umgerechnet werden können.
Was sie regelt
- Die Bewertung von französischen Franken in Deutsche Mark für bestimmte rechtliche Zwecke.
- Die Anwendung des Artikels 22 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.
- Die Gültigkeit dieser Regelung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Personen und Organisationen, die von Artikel 22 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr betroffen sind.
Eckpunkte
- 100 französische Franken sind mit 21,40 Deutsche Mark zu bewerten.
- Die Regelung gilt für die Anwendung des Artikels 22 des Abkommens vom 12. Oktober 1929.
- Die Verordnung trat am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
FrUmrV 41973-12-04BGBl I1973, 1815Vierte Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
(+++ Textnachweis ab: 9.12.1973 +++)
FrUmrV 4EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1079) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) wird verordnet:
FrUmrV 4§ 1Bei Anwendung des Artikels 22 des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 1039) sind 100 französische Franken mit 21,40 Deutsche Mark zu bewerten.
FrUmrV 4§ 2Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land Berlin.
FrUmrV 4§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
FrUmrV 4SchlußformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.