Kurz gesagt
Diese Verordnung ermöglicht es bestimmten Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, in Bußgeldverfahren weiterhin Akten in Papierform zu führen. Sie schafft eine Ausnahme von der Regel, dass Akten elektronisch geführt werden müssen.
Was sie regelt
- Die Möglichkeit, papiergebundene Akten in Bußgeldverfahren anzulegen.
- Die Möglichkeit, von anderen Stellen übermittelte elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen.
- Die Gültigkeitsdauer dieser Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2026.
Wen es betrifft
- Die Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt.
- Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Eckpunkte
- Die genannten Behörden können Akten in Bußgeldverfahren bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen.
- Sie können auch elektronische Akten, die von anderen Stellen übermittelt wurden, bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform führen oder weiterführen.
- Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
- Sie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BMVBVerfPAktV2026-04-14BGBl. I2026, Nr. 104Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung oder Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für VerkehrAufhDie V tritt gem. § 3 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 21.4.2026 +++)
BMVBVerfPAktVEingangsformelDas Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):
BMVBVerfPAktV§ 1Anlegung, Führung oder Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und HydrographieDie Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie können abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
BMVBVerfPAktV§ 2AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
BMVBVerfPAktV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.