Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Behörde für die Verfolgung und Bestrafung bestimmter Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Sie überträgt diese Zuständigkeit auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Was sie regelt
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
- Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
- Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zum Schutz unterseeischer Telegraphenkabel.
Wen sie betrifft
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
- Personen, die Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz unterseeischer Telegraphenkabel begehen.
Eckpunkte
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung.
- Die Verordnung bezieht sich auf Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel.
- Die Verordnung trat am 1. Januar 1975 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BinSchOWiZustV 19741974-12-19BGBl I1974, 3709Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter OrdnungswidrigkeitenStandZuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.6.2016 I 1257 (+++ Textnachweis Geltung ab: 13.5.1976 +++)Überschrift: IdF d. Art. 6 Nr. 1 V v. 2.6.2016 I 1257 mWv 4.6.2016
BinSchOWiZustV 1974EingangsformelAuf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird verordnet:
BinSchOWiZustV 1974§ 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453–14, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
BinSchOWiZustV 1974§ 2
BinSchOWiZustV 1974§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
BinSchOWiZustV 1974SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.