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Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2017 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Absenkung der Steuersätze für die Luftverkehrsteuer im Jahr 2017. Sie legt fest, welche Beträge pro Fluggast für Flüge mit unterschiedlichen Zielorten zu zahlen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
LuftVStAbsenkV 2017LuftVStAbsenkV 20172016-10-24BGBl I2016, 2488Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2017Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2017 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.1.2017 +++) LuftVStAbsenkV 2017EingangsformelAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: LuftVStAbsenkV 2017§ 1Steuersätze 2017Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2017 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1. ][Text:  7,47 Euro,]-->in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz 7,47 Euro, 2. ][Text: 23,32 Euro,]-->in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,32 Euro, 3. ][Text: 41,99 Euro.]-->in anderen Ländern41,99 Euro. LuftVStAbsenkV 2017§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.