Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnissen innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Sie legt fest, welche Befugnisse die Präsidenten der Behörden in diesem Bereich erhalten.
Was es regelt
- Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge.
- Die Befugnis zur Erhebung einer Disziplinarklage.
- Die Befugnis zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bei Ruhestandsbeamten.
- Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden.
Wen es betrifft
- Präsidenten der Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
- Beamte und Ruhestandsbeamte in diesen Behörden.
Eckpunkte
- Die Präsidenten der Behörden erhalten die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes.
- Sie sind befugt, Disziplinarklage gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes zu erheben.
- Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird übertragen, wenn der Präsident für die angefochtene Entscheidung zuständig war.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft.
📄 Gesetzestext
BMinUZustAnO2005-09-30BGBl I2005, 2974Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und
Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
(+++ Textnachweis ab: 19.10.2005 +++)
BMinUZustAnOI.Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) werden den Präsidenten oder Präsidentinnen der Behörden des Geschäftsbereichs jeweils für ihren Geschäftsbereich 1.die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes, 2.die Befugnis, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, 3.die Befugnis zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen gemäß § 84 des Bundesdisziplinargesetzes, 4.die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie oder er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war, übertragen.
BMinUZustAnOII.Diese allgemeine Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft.
BMinUZustAnOSchlussformelBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.