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Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Umwandlung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes in Berlin in eine öffentliche Körperschaft des Reichs und legt die Grundlagen für seine Organisation und Aufsicht fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SparkGiroVerbG1933-04-06RGBl I1933, 166Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) SparkGiroVerbGEingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: SparkGiroVerbG§ 1Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs. SparkGiroVerbG§ 2Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein. §§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift SparkGiroVerbG§ 3(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung. (2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung. SparkGiroVerbG§ 4Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. §§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift SparkGiroVerbG§ 5Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. §§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.