Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umwandlung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes in Berlin in eine öffentliche Körperschaft des Reichs und legt die Grundlagen für seine Organisation und Aufsicht fest.
Was es regelt
- Die Umwandlung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes in eine öffentliche Körperschaft des Reichs.
- Die Genehmigung der Satzung des Verbandes durch die Reichsregierung.
- Die Aufsicht der Reichsregierung über den Verband.
- Die Erlassung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Den Deutschen Sparkassen- und Giroverband in Berlin.
- Die Reichsregierung.
Eckpunkte
- Der Verband wird zu einer öffentlichen Körperschaft des Reichs.
- Der Verband muss seine Satzung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der Reichsregierung zur Genehmigung vorlegen.
- Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
- Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.
📄 Gesetzestext
SparkGiroVerbG1933-04-06RGBl I1933, 166Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
SparkGiroVerbGEingangsformelDie Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
SparkGiroVerbG§ 1Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.
SparkGiroVerbG§ 2Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
SparkGiroVerbG§ 3(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.
SparkGiroVerbG§ 4Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
SparkGiroVerbG§ 5Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.