Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherung auf die Protektor Lebensversicherungs-AG.
Was sie regelt
- Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds.
- Die Zuständigkeit für Lebensversicherungsunternehmen, die in § 124 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannt sind.
- Die Notwendigkeit der Genehmigung von Satzungsänderungen der Protektor Lebensversicherungs-AG durch das Bundesministerium der Finanzen.
Wen es betrifft
- Die Protektor Lebensversicherungs-AG.
- Lebensversicherungsunternehmen, die in § 124 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannt sind.
Eckpunkte
- Die Protektor Lebensversicherungs-AG erhält die Aufgaben und Befugnisse eines Sicherungsfonds für Lebensversicherungsunternehmen.
- Änderungen der Satzung der Protektor Lebensversicherungs-AG müssen dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorgelegt werden.
- § 13 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt von dieser Regelung unberührt.
- Die Verordnung trat am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
SichLVV2006-05-11BGBl I2006, 1170Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines
Sicherungsfonds für die Lebensversicherung an die Protektor
Lebensversicherungs-AG
(+++ Textnachweis ab: 23.5.2006 +++)
SichLVVEingangsformelAuf Grund des § 127 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
SichLVV§ 1Der Protektor Lebensversicherungs-AG werden die Aufgaben und Befugnisse eines Sicherungsfonds für die in § 124 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Lebensversicherungsunternehmen übertragen.
SichLVV§ 2Die Protektor Lebensversicherungs-AG hat dem Bundesministerium der Finanzen Änderungen ihrer Satzung zur Genehmigung vorzulegen. § 13 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
SichLVV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.