Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf bestimmte Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Sie legt fest, welche Behörden für Arbeitnehmer der Bundeswehr zuständig sind, wenn es um bestimmte Regelungen des Arbeitssicherstellungsgesetzes geht.
Was es regelt
- Die Anwendung von § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr.
- Die Zuständigkeit für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieser Arbeitnehmer.
- Die Anwendung von § 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes für Arbeitnehmer der Bundeswehr.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer bei der Bundeswehr.
- Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung.
Eckpunkte
- Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr tritt an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist, bezüglich § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes.
- Für Arbeitnehmer der Bundeswehr tritt an die Stelle der Agentur für Arbeit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bezüglich § 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes.
- Die Verordnung ist auf Grundlage des § 38 des Arbeitssicherstellungsgesetzes erlassen worden.
- Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
ASGZustV1973-08-18BGBl I1973, 1321Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des
Bundesministers der VerteidigungStandZuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.3.2025 I Nr. 78(+++ Textnachweis ab: 21. 9.1973 +++)
ASGZustVEingangsformelAuf Grund des § 38 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird verordnet:
ASGZustV§ 1Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.
ASGZustV§ 2§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tritt.
ASGZustV§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ASGZustVSchlußformelDer Bundesminister der Verteidigung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.