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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Ver

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf bestimmte Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Sie legt fest, welche Behörden für Arbeitnehmer der Bundeswehr zuständig sind, wenn es um bestimmte Regelungen des Arbeitssicherstellungsgesetzes geht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ASGZustV1973-08-18BGBl I1973, 1321Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der VerteidigungStandZuletzt geändert durch Art. 6 V v. 6.3.2025 I Nr. 78(+++ Textnachweis ab: 21. 9.1973 +++) ASGZustVEingangsformelAuf Grund des § 38 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird verordnet: ASGZustV§ 1Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist. ASGZustV§ 2§ 32 Abs. 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes ist für Arbeitnehmer der Bundeswehr mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr tritt. ASGZustV§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. ASGZustVSchlußformelDer Bundesminister der Verteidigung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.