Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Absenkung der Steuersätze für die Luftverkehrsteuer im Jahr 2021. Sie legt fest, welche spezifischen Steuersätze für Flüge mit verschiedenen Zielorten gelten.
Was sie regelt
- Die Absenkung der Steuersätze der Luftverkehrsteuer für das Jahr 2021.
- Die Höhe der Steuer pro Fluggast für Flüge zu Zielen in Ländern der Anlage 1 des Gesetzes.
- Die Höhe der Steuer pro Fluggast für Flüge zu Zielen in Ländern der Anlage 2 des Gesetzes.
- Die Höhe der Steuer pro Fluggast für Flüge zu Zielen in anderen Ländern.
Wen sie betrifft
- Fluggäste, die im Jahr 2021 Flüge antreten.
- Das Bundesministerium der Finanzen, das die Verordnung erlassen hat.
Eckpunkte
- Die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes werden für das Jahr 2021 abgesenkt.
- Für Flüge in ein Land der Anlage 1 beträgt die Steuer 12,88 Euro pro Fluggast.
- Für Flüge in ein Land der Anlage 2 beträgt die Steuer 32,62 Euro pro Fluggast.
- Für Flüge in andere Länder beträgt die Steuer 58,73 Euro pro Fluggast.
📄 Gesetzestext
LuftVStAbsenkV 2021LuftVStAbsenkV 20212020-12-01BGBl I2020, 2762Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2021Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2021 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)
LuftVStAbsenkV 2021EingangsformelAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 198 Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
LuftVStAbsenkV 2021§ 1Steuersätze 2021Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2021 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.
][Text: 12,88 Euro,]-->in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:12,88 Euro,
2.
][Text: 32,62 Euro,]-->in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:32,62 Euro,
3.
][Text: 58,73 Euro.]-->in anderen Ländern:58,73 Euro.
LuftVStAbsenkV 2021§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.