Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnissen auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes. Sie legt fest, welche spezifischen disziplinarischen Maßnahmen diese Person ergreifen darf.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren.
- Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen.
- Die Befugnis zur Erhebung einer Disziplinarklage.
- Die Befugnis zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
Wen es betrifft
- Die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes.
- Bedienstete des Bundesnachrichtendienstes, gegen die Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
Eckpunkte
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann Widerspruchsbescheide erlassen, wenn sie oder er die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat.
- Die Kürzung der Dienstbezüge kann bis zum Höchstmaß festgesetzt werden.
- Disziplinarklagen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes erhoben werden.
- Disziplinarbefugnisse können auch gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ausgeübt werden.
📄 Gesetzestext
BNDDisRZustAnO2002-01-28BGBl I2002, 560Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Bereich des Bundesnachrichtendienstes (+++ Textnachweis ab: 4.2.2002 +++) (+++ AnO nur noch anzuwenden auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren des Geschäftsbereichs des Bundesnachrichtendienstes gem. § 6 Satz 2 AnO 2030-11-48-21 v. 9.4.2024 I Nr. 117 +++)
BNDDisRZustAnO(XXXX)Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes 1.die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit sie oder er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war,2.die Befugnis, nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,3.die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben und4.die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,übertragen.
Der Chef des Bundeskanzleramtes
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.