Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen zu und regelt dessen Inkrafttreten. Es stellt sicher, dass kanadische Rechtshilfeersuchen, die Ordnungswidrigkeiten betreffen, wie Straftaten behandelt werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Deutschland und Kanada.
- Die Behandlung von Rechtshilfeersuchen kanadischer Behörden, die auf Ordnungswidrigkeiten basieren.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und des Vertrages.
- Die Möglichkeit, Rechtshilfehandlungen an Verwaltungsbehörden zu übertragen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und Kanada.
- Kanadische Behörden, die Rechtshilfeersuchen stellen.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 13. Mai 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen wird zugestimmt.
- Rechtshilfeersuchen kanadischer Behörden, die eine Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht betreffen, werden wie Straftaten behandelt.
- Die Bewilligungsbehörde kann die Rechtshilfehandlung an die zuständige Verwaltungsbehörde übertragen.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der zusammen mit dem Vertrag in Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
RHiVtrCANG2004-07-05BGBl II2004, 962Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Mai 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in StrafsachenSonstArt. 2 tritt gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 13.10.2004 II 1564 mWv 23.10.2004 in Kraft (+++ Textnachweis ab: 13. 7.2004 +++)G in Kraft gem. seinem Art. 3 Abs. 1 Satz 1 mWv 13.7.2004
RHiVtrCANGArt 1Dem in Tremblant am 13. Mai 2002 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
RHiVtrCANGArt 2Rechtshilfeersuchen kanadischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.
RHiVtrCANGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 21 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.